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Erfolgsaussichten einer guten

sprachlichen Förderung

Das rechtzeitige Erkennen einer Sprachstörung kann unnötige Fehlentwicklungen ersparen. Der günstigste Zeitpunkt für eine Beratung liegt vor der Einschulung. Je früher die Förderung eines Kindes beginnt, desto besser sind die Erfolgsaussichten! Eine Beratung ist in den meisten Kreisen über eine sonderpädagogische Beratungsstelle für Sprach- und Stimmgestörte möglich. Nähere Auskünfte erteilen die Bildungsagenturen. Sie können sich jedoch auch direkt an uns wenden.

Beratungsstelle

Telefon: 0371/38 16 621 fs-busch-bst@schulen-chemnitz.de

Sprachstörungen

Sprachstörungen nicht unterschätzen

Das    Auftreten    einer    Sprachstörung    sollte    auf    keinen    Fall unterschätzt    werden.    In    der    Regel    sind    mit    sprachlichen Auffälligkeiten   auch   andere   Bereiche   beeinträchtigt,   z.B.   die Wahrnehmung,    das    Denken,    die    Bewegung    aber    auch    die Leistungsfähigkeit und das soziale Verhalten.

Sprachstörungen richtig erkennen

Die   verschiedenen   Sprachstörungen   können   einzeln   oder   auch kombiniert   auftreten.   Aufmerksam   sollte   man   werden,   wenn das    Kind    im    Vorschulalter    oder    in    den    ersten    Schuljahren folgende Sprachauffälligkeiten zeigt:   eine Wortfindungsstörung   eine Satzbildungsstörung   eine Störung des Sprachablaufes (Stottern)   eine Sprachverweigerung oder Sprachlosigkeit   eine Störung des Erwerbs der Schriftsprache        (LRS = Lese-Rechtschreib-Schwäche)   eine Lautbildungsstörung  (häufiges Verwenden        falscher Buchstaben) Informationen zu den vier Sprachebenen

Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Bei   Schüler*innen   und   Schulanfänger*innen,   die   aufgrund   von   sprachlichen   Beeinträchtigungen   im   schulischen   Lernen   benachteiligt sind    bzw.    es    aus    pädagogischer    Sicht    zu    einer    Benachteiligung    kommen    kann,    sollte    das    Verfahren    zur    Feststellung    des sonderpädagogischen    Förderbedarfs    im    Bereich    Sprache    durchgeführt    werden.    Ziel    dieser    Überprüfung    ist    eine    differenzierte Darstellung   der   vorhandenen   Beeinträchtigungen   und   der   daraus   resultierenden   Fördermaßnahmen,   um   ein   erfolgreiches   schulisches Lernen zu ermöglichen. In   der   Regel   veranlasst   die   Schule   des   Kindes   die   Feststellung   des   sonderpädagogischen   Förderbedarfs.   Bei   Schulanfänger*innen übernimmt   die   Grundschule,   an   der   das   Kind   angemeldet   ist,   diese   Aufgabe.   Ebenso   ist   es   möglich,   dass   der   Antrag   von   den   Eltern gestellt wird.

1. Was muss bei der Beantragung beachtet werden?

Die    für    die    Beantragung    erforderlichen    Formulare    finden    Sie    im    Schulportal    oder    auf    dem    sächsischen    Bildungsserver bildung.sachsen.de      Bitte     beachten     Sie,     dass     alle     Personensorgeberechtigten     der     Beratung     und     der     Einleitung     eines Feststellungsverfahrens   zustimmen   müssen.   Das   Verfahrens   zu   Feststellung   des   sonderpädagogischen   Förderbedarf   soll   spätestens   im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden. Zeitschiene: 1.    Frühzeitige    Kontaktaufnahme,    sobald    ein    Kind    sprachliche    Auffälligkeiten    zeigt,    welche    das    schulische    Lernen    negativ beeinträchtigen, mit dem .  Mobilen Sonderpädagogischen Dienst – Formular „Beantragung einer Beratung“ 2. Terminvereinbarung durch die SHS für die Beobachtung in der Kindertageseinrichtung des Kindes oder in der Schule des/der Schüler*in 3. Durchführung der Beobachtung und Ausfüllen des Formulars „Protokoll einer Beratung“ durch den MSD 3.  Empfehlung „Sprache“ dringend notwendig 4.    Schulleitung    der    Regelschule    beantragt    bei    der    Schulaufsichtsbehörde    die    Einleitung    des    Verfahrens    zu    Feststellung    des sonderpädagogischen Förderbedarfs 5.   Schulaufsichtsbehörde   bestimmt   einen   MSD   mit   der   Durchführung   des   Verfahrens   zu   Feststellung   des   sonderpädagogischen Förderbedarfs

2. Wie ist der zeitliche Ablauf?

  Beantragung einer Beratung, zeitnahe Beratung   Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des       sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Klassenstufen 2 bis 6)               Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des       sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Klassenstufen 1 und 5)   Eingang der vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des       sonderpädagogischen Förderbedarfs in der zuständigen Bildungsagentur (Schulanfänger)   Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ab Klasse 2       (die Kinder werden einen Vormittag in die SHS eingeladen)   Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Schulanfänger*innen und       Klasse 1 (die Kinder werden zwei Vormittage in die SHS eingeladen) Im Anschluss an die Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs tagen die Förderausschüsse:   Vertretung der meldenden Schule   mind. ein Elternteil   der/die betroffene Schüler*in selbst   Vertretung des MSD   evtl. weitere Personen Der   MSD   schließt   die   Ermittlung   von   sonderpädagogischem   Förderbedarf   mit   einem   Gutachten   ab.   In   dem   Gutachten   trifft   der   MSD Aussagen dazu:   in welchem Förderschwerpunkt/-en sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.   welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt.   ob er den/die Schüler*in eine inklusive Unterrichtung empfiehlt. Er macht entsprechende Fördervorschläge. Die   Schulaufsichtsbehörde   stellt   auf   Grundlage   des   förderpädagogischen   Gutachtens   den   sonderpädagogischen   Förderbedarf   des/der Schüler*in   fest.   Die   Entscheidung   ergeht   gegenüber   den   Eltern   in   schriftlicher   Form.   Die   Schulaufsichtsbehörde   übersendet   eine Mehrfertigung   des   sonderpädagogischen   Gutachtens   an   die   Schule.   Sie   trifft   dabei   Aussagen   zur   Schulart   und   zur   Schule   in   der   dem sonderpädagogischen Förderbedarf des/der Schüler*in entsprochen werden kann.

3. Welche Entscheidungen sind durch das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

möglich?

4. Wer sind die Ansprechpartner*innen in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache?

Frau Wolffersdorf Tel.: 0371/38 16 621 Ernst Wabra-Straße 34 Raum 1.24 09123 Chemnitz Post bitte an: Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz Ernst Wabra-Straße 34 09123 Chemnitz  

Abkürzungen:

LaSuB - Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz RZB - Regierungsbezirk SHS - Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache MSD - Mobiler Sonderpädagogischer Dienst GS - Grundschule MS - Mittelschule OS - Oberschule SchulG - Schulgesetz SOFS - Schulordnung Förderschulen
Aufnahme Schule mit dem Förderschwerunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz
Therapeutische Unterstützung (Logopädie u. ä.)
Überprüfung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem anderen Bereich
Stützpunktschule mit Sprachheilpädagogen
Beratung durch förderpädagogische Beratungsstelle
Sonderpädagogischer Förderbedarf (Sprache)
liegt vor
liegt nicht vor
Inklusion in Regelschule
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache „Ernst Busch“ Chemnitz
Der Mensch ist nur Mensch durch Sprache.
Wilhelm von Humboldt